Neben den vielen positiven Argumenten für die Implementierung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms, kann man sich eines weiteren überzeugenden Vorteils bedienen: der Steuerfreibetrag. Dieser ist vor allem für die Arbeitnehmer wichtig, die eine Beteiligung am eigenen Unternehmen planen. Hierdurch bietet sich Ihnen die Möglichkeit, einen im Mitarbeiterkapitalgesetz festgelegten Betrag steuer- und abgabenfrei in das Unternehmen zu investieren. Dieser beläuft sich laut Gesetz auf 360 Euro jährlich (siehe §3 Nr. 39 EStG). Dieser Betrag kann beispielsweise von Unternehmen für ihre Mitarbeiter in Form von Prämien oder vergünstigten Anteilen übergeben werden.
Zum besseren Verständnis hier ein kurzes Beispiel:
1: Der Wert der Mitarbeiterbeteiligung bei Mitarbeiter A beläuft sich jährlich auf 450 Euro. Da die Hälfte davon bis 360 Euro steuerfrei bleibt, lautet die Rechnung folgendermaßen: 450 Euro / 2 = 225 Euro. Dies fällt unter die Obergrenze von 360 Euro jährlich und ist somit steuerfrei. Die restlichen 225 Euro müssen regulär versteuert werden.
2: Der Wert der Mitarbeiterbeteiligung bei Mitarbeiter B beläuft sich jährlich auf 900 Euro. Da die Hälfte davon bis 360 Euro abgabenfrei bleibt, lautet die Rechnung folgendermaßen: 900 Euro / 2 = 450 Euro. Das überschreitet die gesetzlich festgelegte Grenze von 360 Euro. Schlussfolgernd ist nur der Freibetrag von 360 Euro steuerfrei, die verbleibenden 540 Euro werden normal versteuert.
Jedoch ist die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen nicht ganz unkompliziert. Die neuen Regelungen im Gesetz führen oftmals zu Verwirrung. Es folgt ein kurzer Leitfaden durch die aktuelle Rechtslage (2016) sowie neue Begebenheiten, die unbedingt zu beachten sind.
Das war ein Überblick über alle wichtigen Neuerungen der aktuellen Rechtslage des Einkommenssteuer- und Fünften Vermögensbildungsgesetz.
Anwendungstipps für die Praxis
Begünstigte Belegschaft
Wie bereits unter dem Punkt „Gesetzliche Voraussetzung“ erwähnt, ist es erforderlich, dass das Angebot für eine Mitarbeiterbeteiligung für alle Angestellten gelten muss, die seit mindestens einem Jahr in einem Dienstverhältnis mit dem Unternehmen stehen. Darunter fallen Belegschaftsgruppen, die nicht auf den ersten Blick beachtet werden könnten:
- geringfügig Beschäftigte
- Teilzeitkräfte
- Auszubildende oder sonstige Studenten (z.B. duale Studenten)
- Angestellte, deren Arbeitsverhältnis ruht (z.B. Mitarbeiter in Mutterschutz oder Elternzeit)
- weiterbeschäftigte Rentner
Einräumung der Beteiligung
Um von der Steuerfreiheit (siehe obiger Absatz) der Mitarbeiterbeteiligung zu profitieren, müssen neben den bereits erwähnten Voraussetzungen noch weitere erfüllt werden.
Es ist notwendig, dass die Beteiligung entweder
- beim Unternehmen des Arbeitgebers selbst oder
- bei einer mit diesem verbundenen Mutter- oder Tochtergesellschaft
eingerichtet wird.
Mit diesem Artikel soll Klarheit in den Gesetzes-Dschungel gebracht werden. Er stellt eine kurze Zusammenfassung einiger wichtiger Aspekte dar. Jedoch umfasst er nicht die Gesamtheit an Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen zur Thematik der Mitarbeiterbeteiligung. Zudem hängt die Wahl des Beteilungsmodells auch von der Rechtsform ab.
Sollten Sie weitere Informationen und Auskünfte zum Thema benötigen, kontaktieren Sie gerne die Experten von Mavesto bezüglich jeglicher Fragen. Die geschulten Mitarbeiter beraten Sie unverbindlich und ausführlich.