Insolvenz

Insolvenz bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit der Schulden oder Verbindlichkeiten eines Unternehmens (oder einer Privatperson) an deren Gläubiger.

Im deutschen Recht sind dabei drei verschiedene Gründe aufgeführt:

  • Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Das Unternehmen kann seine fälligen Schulden nicht begleichen.
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Das Unternehmen wird zum Zeitpunkt der Fälligkeit seiner Schulden voraussichtlich nicht in der Lage sein, diese zu begleichen.
  • Überschuldung (§ 19 InsO): Das Vermögen des Unternehmens ist kleiner als seine Schulden. Vermögen und Schulden sind in diesem Sinne nicht unbedingt mit ihren bilanziellen Werten anzusetzen, sondern mit ihren tatsächlichen Werten. Diese können (etwa im Falle von stillen Reserven) teilweise recht deutlich voneinander abweichen.

Bei Feststellung der Insolvenz durch die Geschäftsführung, muss innerhalb von 3 Wochen der Antrag für ein Insolvenzverfahren gestellt werden, ist dies nicht der Fall macht sich die Geschäftsführung unter Umständen aufgrund einer Insolvenzverschleppung strafbar.

Daraufhin darf das Unternehmen keine wirtschaftlichen Aktivitäten mehr ausführen und es wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der sich um die Geschäftsprozesse kümmert. Dieser versucht vorerst das Unternehmen fortzuführen, indem er sich mit den Gläubigern außergerichtlich einigt oder die Geschäftsprozesse neu strukturiert.

Wenn dies nicht möglich ist, werden alle restlichen Wertbestände veräußert, um die Gläubiger damit anteilsmäßig auszubezahlen.