Als Mitarbeiterkapitalbeteiligung gelten alle Formen von Vereinbarungen, die – unabhängig von den Arbeitsverträgen – Kapitaleinlagen ermöglichen. Dabei handelt es sich rechtlich um alle Formen der schuld- und gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung.
Bei der Entscheidungsfindung zur Aufnahme von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen müssen seitens des Arbeitgebers sowie den Mitarbeitern wichtige Faktoren beachtet werden.
Der Haftungsfaktor ist im vornherein einer der wichtigsten Aspekte der Belegschaft, für die Entscheidung sein Geldvermögen bei dem Arbeit gebenden Unternehmen anzulegen.
Das Kapitalrisiko
Unternehmerische Beteiligungen bedeuten auch immer, dass unternehmerische Risiken mitgetragen werden. Tritt der Haftungsfall ein, kann das angesparte Vermögen teilweise oder auch komplett verloren gehen. Zusätzlich kann eine Insolvenz zu einem Verlust des Arbeitsplatzes führen.
Haftungsfaktoren
Die Regelung der Haftung hängt bei einer Mitarbeiterbeteiligung von den folgenden Faktoren ab.
Modell der Beteiligung
Bei der Mitarbeiterbeteiligung kann das Unternehmen zwischen verschiedenen Modellen wählen. Bei den Modellen wird zwischen der Eigenkapital-, Fremdkapital- oder Mezzanine- Beteiligung (Mischform aus Eigen-, und Fremdkapitalbeteiligung) gewählt.
Für genauere Informationen hinsichtlich den verschiedenen Modellen können Sie gerne unseren Artikel Modelle der Mitarbeiterbeteiligung besuchen.
Rechtsform des Unternehmens
Jedes Unternehmen besitzt eine Rechtsform laut dem entsprechenden Gesetzbuch und hat in diesem Zusammenhang verschiedene Haftungsformen. Daher kann die Haftung bei einer Mitarbeiterbeteiligung nicht verallgemeinert werden, sondern wird von dem ausschlaggebenden Faktor der Rechtsform beeinflusst.
Haftungsformen
Im Folgenden werden wir unter Aufteilung der Beteiligungsformen die verschiedenen Rechte der Haftung bei einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung aufführen.
Haftungsbeispiele der Mitarbeiter- Eigenkapitalbeteiligung
Belegschaftsaktie
Belegschaftsaktien gibt es lediglich bei einer Aktiengesellschaft des AktG.
Nach §1 AktG haftet der Aktionär (Mitarbeiter) gegenüber den Gläubigern nur mit dem Wert der von Ihnen gehaltenen Aktien. Es gibt aber auch einen Ausnahmefall: Die Durchgriffshaftung tritt in Kraft, wenn die Gesellschafter gegenüber den Gläubigern eine unerlaubte Handlung begehen. In diesem Fall kann es sein, dass der Gesellschafter (Mitarbeiter) auch mit seinem Privatvermögen haften muss.
GmbH-Anteile
Durch den Erwerb von GmbH- Anteilen wir der Mitarbeiter zum Gesellschafter der GmbH.
Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei der die beteiligten Gesellschafter grundsätzlich keine persönliche, sondern nur eine beschränkte Haftung gewähren. Die Haftung der Gesellschafter einer GmbH beschränkt sich nach § 13 Abs. 2 GmbHG dabei in der Regel auf die Stammeinlage, die sie zu Beginn geleistet haben. Trotzdem können auch GmbH-Gesellschafter in extremen Ausnahmefällen zur persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen herangezogen werden.
KG-Anteile
Mit dem Kauf von KG-/ Genosschenschaftsanteilen wird der Mitarbeiter zum Kommanditisten. Die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft wird in den §§171, 172 HGB geregelt.
Auch in diesem Fall haftet der Mitarbeiter bis zur Höhe seiner Einlage. Allerdings kann der Kommanditist auch von seiner Haftung befreit werden, wenn die Einlage nach §171 Abs. 1, 2 geleistet ist.
Ein negativer Aspekt der Haftung ist, dass nach § 161 HGB i.V.m. §§159, 172 HGB die Ansprüche zur Auszahlung der Einlage erst nach 5 Jahren verjähren.
Doch damit wir uns zwischen den ganzen Paragraphen nicht verlieren und Sie leichter zwischen den vielen Möglichkeiten einer individuellen Form der Mitarbeiterbeteiligung entscheiden, sowie herausfinden können, welche der im Gesetzbuch verankerten Haftungsformen für Ihr Unternehmen oder für Sie persönlich als Angestellter in Frage kommt, zögern Sie nicht die Experten von Mavesto zu kontaktieren.
Fazit- Kapitalrisikominimierung
Die Risiken einer Kapitalbeteiligung für Arbeitnehmer können durch Haftungsbegrenzung bzw. -ausschluss und eine Insolvenzsicherung weitgehend ausgeschlossen werden.
Zur Minimierung der Risiken hat der Staat bereits eine Insolvenzversicherung vor. Die Art der Absicherung kann zwischen den Beteiligten einvernehmlich geregelt werden. Zusätzlich hat die Belegschaft die Möglichkeit eine weitere Versicherung oder eine Bankbürgschaft gegen einen Totalverlust der Anlage abzuschließen.
Hat Ihnen der Artikel gefallen? Lesen Sie mehr über Mitarbeiterbeteiligungen, Motivation der Mitarbeiter und Ähnliches in unserem Wissensblog.