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Versteuerung der Mitarbeiterbeteiligung

Steuerliche Vorteile & Freibetrag der Beteiligung

Neben den vielen positiven Argumenten für die Implementierung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms, kann man sich eines weiteren überzeugenden Vorteils bedienen: der Steuerfreibetrag. Dieser ist vor allem für die Arbeitnehmer wichtig, die eine Beteiligung am eigenen Unternehmen planen. Hierdurch bietet sich Ihnen die Möglichkeit, einen im Mitarbeiterkapitalgesetz festgelegten Betrag steuer- und abgabenfrei in das Unternehmen zu investieren. Dieser beläuft sich laut Gesetz auf 360 Euro jährlich (siehe §3 Nr. 39 EStG). Dieser Betrag kann beispielsweise von Unternehmen für ihre Mitarbeiter in Form von Prämien oder vergünstigten Anteilen übergeben werden.

Zum besseren Verständnis hier ein kurzes Beispiel:

1: Der Wert der Mitarbeiterbeteiligung bei Mitarbeiter A beläuft sich jährlich auf 450 Euro. Da die Hälfte davon bis 360 Euro steuerfrei bleibt, lautet die Rechnung folgendermaßen: 450 Euro / 2 = 225 Euro. Dies fällt unter die Obergrenze von 360 Euro jährlich und ist somit steuerfrei. Die restlichen 225 Euro müssen regulär versteuert werden.

2: Der Wert der Mitarbeiterbeteiligung bei Mitarbeiter B beläuft sich jährlich auf 900 Euro. Da die Hälfte davon bis 360 Euro abgabenfrei bleibt, lautet die Rechnung folgendermaßen: 900 Euro / 2 = 450 Euro. Das überschreitet die gesetzlich festgelegte Grenze von 360 Euro. Schlussfolgernd ist nur der Freibetrag von 360 Euro steuerfrei, die verbleibenden 540 Euro werden normal versteuert.

Jedoch ist die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen nicht ganz unkompliziert. Die neuen Regelungen im Gesetz führen oftmals zu Verwirrung. Es folgt ein kurzer Leitfaden durch die aktuelle Rechtslage (2016) sowie neue Begebenheiten, die unbedingt zu beachten sind.

  • Freibetrag

    Bei der Recherche – insbesondere der Online-Recherche – fallen wiederholt zwei unterschiedliche Gesetzesfakten auf. Zum einen beläuft sich der jährliche Freibetrag auf 135 Euro, zum anderen auf 360 Euro. Dieser Unterschied stammt von einer Neuerung im Einkommenssteuergesetz aus dem Jahr 2009. Hierbei wurde der bisherige §19a EStG, der einen jährlichen Steuerfreibetrag von 135 Euro vorsah, vom aktuellen §3 Nr. 39 EStG abgelöst. Letzterer legt den steuerbefreiten Betrag von jährlich 360 Euro fest.

  • Versteuerung

    Ein jährlicher Steuerfreibetrag von 360 Euro gilt nicht generell für alle Unternehmen, die Mitarbeiterbeteiligungen anbieten. Hierzu nimmt der §3 Nr. 39 S. 1 Stellung:

    „Steuerfrei ist der Vorteil des Arbeitnehmers […] aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 1 a, b und f bis l und Abs. 2 – 5 des fünften Vermögensbildungsgesetzes […] in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.“

    Filtert man die wichtigsten Passagen aus den erwähnten Gesetzestexten heraus, ergibt sich eine klare Definition, um welche versteuerbaren Leistungen es sich handelt. Zusammenfassend sagt das Fünfte Vermögensbildungsgesetz aus, dass vermögenswirksame Leistungen als Geldleistungen gelten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt (§2 Abs. 1 5. VermBG).

    Als Sparbeträge

    • zum Erwerb von Aktien (siehe §2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 5. VermBG)
    • zum Erwerb von Wandelschuldverschreibungen sowie Gewinnschuldverschreibungen (siehe §2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b 5. VermBG)
    • zum Erwerb von Genusscheinen (siehe §2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f 5. VermBG)

    Als Aufwendungen des Arbeitnehmers

    • auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags
    • auf Grund eines Beteiligungs-Vertrags oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags
    • nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
    • zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung eines inländischen Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung
    • zum Erwerb eines Dauerwohnrechts in einer inländischen Wohnung
    • zum Erwerb eines inländischen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus
    • zur Erfüllung von diversen Verpflichtungen

    Die gesetzlichen Regelungen befinden sich im fünften Vermögensbildungsgesetzbuch unter §2 Absatz 1 sowie Absatz 2 bis 5.

  • Gesetzliche Voraussetzung

    Gesetzliche Voraussetzung nach §3 Nr. 38 S. 2 EStG ist, dass,

    „.. die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.“

    Anders formuliert bedeutet dies, dass die Steuerbefreiung lediglich bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis, welches seit mindestens einem Kalenderjahr vorliegt, zugelassen ist. Schlussfolgernd können keine ehemaligen Angestellten von einer steuerbefreiten Mitarbeiterbeteiligung profitieren.

    Das war ein Überblick über alle wichtigen Neuerungen der aktuellen Rechtslage des Einkommenssteuer- und fünften Vermögensbildungsgesetz.

Das war ein Überblick über alle wichtigen Neuerungen der aktuellen Rechtslage des Einkommenssteuer- und Fünften Vermögensbildungsgesetz.

Anwendungstipps für die Praxis

Begünstigte Belegschaft

Wie bereits unter dem Punkt „Gesetzliche Voraussetzung“ erwähnt, ist es erforderlich, dass das Angebot für eine Mitarbeiterbeteiligung für alle Angestellten gelten muss, die seit mindestens einem Jahr in einem Dienstverhältnis mit dem Unternehmen stehen. Darunter fallen Belegschaftsgruppen, die nicht auf den ersten Blick beachtet werden könnten:

  • geringfügig Beschäftigte
  • Teilzeitkräfte
  • Auszubildende oder sonstige Studenten (z.B. duale Studenten)
  • Angestellte, deren Arbeitsverhältnis ruht (z.B. Mitarbeiter in Mutterschutz oder Elternzeit)
  • weiterbeschäftigte Rentner

Einräumung der Beteiligung

Um von der Steuerfreiheit (siehe obiger Absatz) der Mitarbeiterbeteiligung zu profitieren, müssen neben den bereits erwähnten Voraussetzungen noch weitere erfüllt werden.

Es ist notwendig, dass die Beteiligung entweder

  • beim Unternehmen des Arbeitgebers selbst oder
  • bei einer mit diesem verbundenen Mutter- oder Tochtergesellschaft

eingerichtet wird.

Mit diesem Artikel soll Klarheit in den Gesetzes-Dschungel gebracht werden. Er stellt eine kurze Zusammenfassung einiger wichtiger Aspekte dar. Jedoch umfasst er nicht die Gesamtheit an Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen zur Thematik der Mitarbeiterbeteiligung. Zudem hängt die Wahl des Beteilungsmodells auch von der Rechtsform ab.

Sollten Sie weitere Informationen und Auskünfte zum Thema benötigen, kontaktieren Sie gerne die Experten von Mavesto bezüglich jeglicher Fragen. Die geschulten Mitarbeiter beraten Sie unverbindlich und ausführlich.

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